Transport der Jagdwaffe

Von Hauptner-Jagd

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Wenn es darum geht, Jagdwaffen zu transportieren, müssen verschiedene Vorschriften beachtet werden - zudem gibt es Unterschiede hinsichtlich des Zwecks und Weg des Transports. Alles Wichtige zum Thema stellen wir nachfolgend genauer vor.


Der Transport der Jagdwaffe zur Ausübung der Jagd

Befindet sich der Jäger auf direktem Weg zur Jagdausübung in sein Revier, so ist er dazu berechtigt, die Waffe zugriffsbereit bei sich zu führen. In keinem Fall darf diese allerdings schussbereit, geladen oder unterladen sein. Dabei sind geringfügige Umwege - wie zum Beispiel zur Post - kein Problem. Doch Vorsicht: Wird die Waffe zum Beispiel im Auto gelagert und verlässt man dieses, so müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für eine vorübergehende Aufbewahrung erfüllt werden. Dazu gehört, die Waffe in jedem Fall für Dritte uneinsehbar im Fahrzeug zu verstauen - wie beispielsweise durch das Abdecken mit einer Decke.


Transport von Waffen ohne unmittelbare jagdliche Verbindung

Wird die Jagdwaffe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagd geführt, wie zum Beispiel zum Schießstand, dann ist es vorgeschrieben, sie in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Das Gleiche gilt auch für die Munition. Das kann zum Beispiel ein Futteral mit einem Vorhängeschloss sein. Wir empfehlen die Nutzung eines Futterals, das den gängigen Vorschriften des Waffenrechts entspricht, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.


Jagdwaffe im PKW innerhalb der Schweiz transportieren - das muss dabei beachtet werden

Wenn es darum geht, die Jagdwaffe im PKW zu transportieren, gelten ebenfalls bestimmte Vorschriften. Das gilt bereits für den Weg nach Hause, nachdem man die Jagdwaffe erworben hat, aber auch für andere Fahrten - wie beispielsweise in das Jagdrevier oder zum Büchsenmacher.


Für Jäger ist es kein Problem, ihre Waffe mit dem PKW ins Jagdrevier zu befördern. Wichtig ist, dass sie einen gültigen Jagdschein mit sich führen, um diesen im Falle einer Kontrolle vorweisen zu können. Zudem muss die transportierte Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein oder es muss für die Leihwaffe ein gültiger Überlassungsvertrag vorgelegt werden können. Wichtig ist auch hier, dass während der Beförderung im Fahrzeug kein Zugriff von Dritten auf die Waffe möglich ist.


Es ist zwar nicht zwingend nötig, die Waffe bei der Fahrt ins Jagdrevier oder auch auf den Schießplatz zur Übung in einem verschlossenen Behälter zu transportieren, allerdings muss sichergestellt werden, dass die Waffe nicht unmittelbar schussbereit ist.


Doch egal, wie die Gesetzeslage auch aussieht - jeder Jäger muss selbst entscheiden, wie er seine Waffe transportiert, sofern dies im Rahmen des Erlaubten geschieht. Im eigenen Interesse sollte jedoch auf ein so hohes Maß an Sicherheit gelegt werden, wie es möglich ist. Der Transport in einem abgeschlossenen Waffenkoffer oder Futteral kostet zwar etwas mehr Aufwand und Zeit, ist aber immer die sicherste Variante.


Das Wichtigste dabei ist, dass eine Jagdwaffe nicht geladen ist, während man sie transportiert. Die Waffe, Das Magazin und die Munition müssen bis Jagdbeginn getrennt sein.


Die Jagdwaffe in öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren - ist das erlaubt?

Ob Waffen in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus oder Bahn transportiert werden dürfen - wie zum Beispiel nach dem Kauf oder zur Fahrt zum Jagdrevier - ist nicht nur eine Frage des eigenen Gewissens. Während der Transport einer Kurzwaffe in einem abgeschlossenen Waffenkoffer, der von außen wie eine normale Aktentasche wirkt, noch relativ unkompliziert ist, schüchtert der Transport einer Langwaffe in der Straßenbahn natürlich auch andere Mitfahrer ein. Wenn möglich, sollte darauf also verzichtet werden, auch wenn dies grundsätzlich nicht verboten ist. Das gilt allerdings in erster Linie nur für die allgemeine Gesetzeslage - weil auch die individuellen Transportbedingungen der lokalen Verkehrsunternehmen selbst entscheiden können, kann dies in der Praxis ganz anders aussehen. Wird die Waffenbeförderung ausgeschlossen, dann ist auch der Transport in einem abschließbaren Futteral oder Waffenkoffer verboten. Dies sollte dann auch tunlichst befolgt werden, wenn man kein Bußgeld riskieren möchte.

Grundsätzlich gilt zudem, dass Minderjährige keine Waffen transportieren dürfen.


Der Überlassungsschein im Waffenrecht: Was dabei wichtig ist

Sowohl Waffen als auch Munition dürfen ausschließlich berechtigten Personen überlassen werden. Diese Berechtigung muss entweder nachgewiesen werden können oder auch offensichtlich sein. Wenn eine Waffe beispielsweise zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen wird, dann ist es Pflicht, dass die ordnungsgemäße Beförderung gewährleistet ist. Der Waffenbesitzer ist zudem dazu verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Waffe nicht abhanden kommen kann. Munition darf gewerbsmäßig ausschließlich in verschlossenen Packungen überlassen werden.


Wird die Waffe für die Jagd vorübergehend einer anderen Person überlassen, ist eine sogenannte Überlassungserklärung - auch genannt Überlassungsschein - auszufüllen. In diesem Formular werden die persönlichen Daten beider Personen - also die des Waffenbesitzers und jene der Person, welche die Waffe nutzen möchte - vermerkt. Auch der Zeitraum der Überlassung ist anzugeben. Ebenfalls nötig ist die genaue Angabe der überlassenen Waffe inklusive Herstellerzeichen, Marke und weiterer Angaben.


Die Überlassung der Schusswaffe muss darüber hinaus innerhalb zwei Wochen der dafür zuständigen Behörde entweder auf elektronischem oder schriftlichem Wege zugestellt werden. Überlässt jemand einer zweiten Person eine Waffe, zu deren Kauf es eine Erlaubnis bedarf, so muss dies ebenfalls der dafür zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.